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28.4.2023

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Kauf und Verkauf von Arztpraxen

Das entscheidende Kriterium eines Vertrages zugunsten Dritter - für ihn den Arzt - besteht darin, dass er dem Arzt hinsichtlich seiner Sicherheit und Umsatzerwartungen nicht ferner steht, als die den Vertrag abschließende Gemeinschaftspraxis. Die frühere Rechtslage hatte direkte Ansprüche im Vertrag der Praxis mit dem Arzt zugunsten des Nachfolgers aus dieser Konstruktion, namentlich des Vertrages zugunsten Dritter, gegen den isolierten Zulassungskauf geschützt. Es war vor Inkrafttreten des Vertragsarztrechts vom 17.8.2016 die herrschende Meinung, dass es sich bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Ärzten um einen solchen zugunsten des Praxispartners, also des angestellten Vertragsarztes handelt. Dieser Vertrag unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Übernahme einer bestehenden Arztpraxis

Der Zulassungsausschuss muss aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen sowie der Auskünfte sachkundiger Stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Sachkunde des Bewerbers feststellen können. Hat er aufgrund der vorgelegten Nachweise Bedenken, ob der Bewerber über ausreichende Fachkenntnisse auf dem beantragten Gebiet verfügt, ist er befugt, zur Behebung der Zweifel eine Prüfung durchzuführen. Zwar sehen die Zulassungsverordnung und die hierzu ergangenen Verordnungen an keiner Stelle ein förmliches Prüfungsverfahren vor. Doch besagt dies nicht, dass eine Prüfung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) schlechthin unzulässig ist. Die KV ist vielmehr im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips gehalten zu versuchen, verbliebene Zweifel am Inhalt der Praxiskaufverträge auszuräumen.
Dabei stellt diese Prüfung keine die Zulassung einschränkende Maßnahme dar, sondern vielmehr eine Erleichterung zugunsten des Vertragsarztes, indem ihm Gelegenheit gegeben wird, die nach Auswertung der von ihm vorgelegten Unterlagen und der Anhörung der gesetzlichen Krankenversicherungen noch verbliebenen Zweifel durch eine nähere Prüfung zu beheben. Die KV darf sich daher nicht darauf beschränken, die ihr vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen und sie allein zum Gegenstand des Zulasungsverfahrens zu machen.
Aufgrund des Vertrages ist der Arzt, wenn er die bestehende Praxis übernimmt, dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die bisherigen Patienten der Praxis zu den entsprechenden Bedingungen zu behandeln, wenn sich der Patient als gesetzlich Versicherter durch Vorlage eines Krankenscheins ausweist. Das Bestehen eines Praxiskaufvertrages hat für den abgebenden Vertragspartner erhebliche Bedeutung: Er kann den behandelnden Arzt auf die Erfüllung der Vertragspflichten unmittelbar, und zwar aus eigenem Recht, in Anspruch nehmen.
Die Gestaltung eines schriftlichen Kaufvertrages durch einen Fachanwalt ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch im Hinblick auf eine bereits bestehende Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und die Übernahme derselben durch den Praxisnachfolger mehr oder weniger unverzichtbar. Bei jedem Praxiskauf oder Praxisverkauf muss ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen und dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden, um die Übernahme der Zulassung zu ermöglichen; die KBV hat dies im Jahre 2017 nochmals bestätigt.
Alle einzelnen Bedingungen des Vertrags sind durch die Einführung des § 368d Abs.4 vorgegeben. Dies führt im Ergebnis zu drei Konsequenzen:
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Aus der Fassung des § 368 ergibt sich, dass der Praxisnachfolger einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen den Verkäufer hat, der die bisherigen Patienten der Praxis nicht weiter behandeln darf, und auch im Übrigen den Regelungen des vertraglichen Konkurrenzschutzes unterworfen ist. Es entsteht also ein Vertrag durch Angebot und Annahme einer Konkurrenzschutzklausel, und zugleich mit der Übernahme des bestehenden Praxisbetriebes durch den Käufer aufgrund seiner Zulassung.
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Die Beziehungen zwischen dem übernehmenden Arzt und den vorhandenen Patienten der Praxis sind völlig offen und zwingen zu keinerlei vertraglichem Verhältnis. Die Patienten des bisherigen Patientenstammes werden so behandelt, als ob sie einen vertraglichen Anspruch auf Übernahme der Patientenkartei hätten. Diese Regelung besteht auch für Schadenersatzansprüche des die Praxis abgebenden Verkäufers wegen Verstoßes gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz und den Gebietsschutz gemäß § 276 BGB. Es wird so angesehen, als ob zwischen dem Praxisverkäufer und dem Praxiskäufer ein Kaufvertrag nach dem bürgerlichen Recht zustande kommt, so wie es im Verhältnis zwischen Arzt und dem Praxispersonal der Fall ist.
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§ 368 stellt allerdings keinen Übernahmevertrag dar, weder in zivilrechtlicher noch in zulassungsrechtlicher Hinsicht läßt dies ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten zustandekommen. Die Übernahme der Praxis samt allen materiellen und immateriellen Werten, also dem Patientenstamm und dem Goodwill, wird vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses und des für den Patientenstamm sowie den Wert der Zulassung gezahlten Kaufpreises beurteilt.
Durch den Erwerb der bestehenden Praxis samt Inventar, Personal und Patientenstamm tritt eine unmittelbare Rechtsnachfolge ein, die nicht durch etwa mangelnde Umsätze oder eine fehlende Zulassung beeinträchtigt werden kann.